Listenhunde in Deutschland: Auflagen & Pflichten
Listenhunde, Kampfhunde, gefährliche Rassen – es gibt so einige diskussionswürdige Bezeichnungen rund um einige Hunderassen. Doch was genau zeichnet sogenannte “Listenhunde” eigentlich aus? Was genau sind sogenannte “Kampfhunde” und was muss man beachten, wenn man einen Listenhund halten möchte? Wir bringen Licht ins Dunkel und haben die wichtigsten Informationen rund um Listenhunde und deren Haltung in Deutschland einmal für dich zusammengefasst.
Was sind Listenhunde?
Listenhunde sind alle Hunde, die per Gesetz aufgrund ihrer Rasse als gefährlich eingestuft sind – unabhängig von auffälligem Verhalten oder nicht. Ihre Haltung bedarf der Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörden und ist in Deutschland nur unter strengen Auflagen erlaubt.
Listenhunde werden in den Medien oft als aggressive und gefährliche Tiere dargestellt, die Angst und Unsicherheit hervorrufen. Dies ist jedoch in der Regel ein falsches Bild von den Fellnasen, die genauso liebevoll und treu sein können wie jeder andere Hund. Von erfahrener Hand erzogen und gut sozialisiert, werden auch vermeintlich "gefährliche Hunde" inzwischen oft als Familienhund gehalten.
Listenhunde im deutschen Gesetz
In Deutschland regeln die Bundesländer die Haltung von Listenhunden, entsprechend variieren die Auflagen für die Haltung der Tiere. Das sogenannte “Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz”(HundVerbrEinfG) verbietet allerdings die Einfuhr (und somit auch die Haltung) folgender Rassen – inklusive Kreuzungen daraus – in ganz Deutschland:
In Ausnahmefällen, z. B. wenn man einen der genannten Hunde als Dienst-, Rettungs- oder Blindenhund halten möchte, kann die Einfuhr auf Antrag behördlich genehmigt werden.
Voraussetzungen für die Haltung von Listenhunden
Möchtest du als verantwortungsvoller Halter einen Listenhund bei dir aufnehmen, ist es ratsam, dich vorher gut über die in deinem Wohnort geltenden Auflagen zu informieren.
Die Voraussetzungen für das Halten eines "gefährlichen Hundes" sind Ländersache und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, wie du unten detailliert nachlesen kannst. Allerdings sind einige der Auflagen in allen Bundesländern gleich. So sind Listenhunde grundsätzlich erlaubnispflichtig. Außerdem müssen Besitzer von als gefährlich eingestuften Hunden
- volljährig sein,
- Sachkunde in Form eines Sachkundenachweises,
- Zuverlässigkeit sowie
- ein polizeiliches Führungszeugnis
nachweisen. Auch ein Wesenstest, der meist durch einen Tierarzt durchgeführt wird, Maulkorbpflicht und Leinenzwang können zu den Auflagen zählen. Für kräftige Hunde sind vor allem robuste, reißfeste Lederleinen geeignet.
Listenhunde in den Bundesländern
Zwölf der 16 Bundesländer Deutschlands führen Rasselisten, auf denen als gefährlich eingestufte Rassen genannt sind.
Vier Bundesländer differenzieren nochmals:
- Baden-Württemberg,
- Bayern,
- Hamburg und
- Nordrhein-Westfalen
und teilen ihre Liste in zwei Kategorien:
- Generell gefährliche Hunde: So wird ein Hund eingestuft, der nur aufgrund seiner Rasse als gefährlich gilt, da bei diesem die Gefährlichkeit stets vermutet wird.
- Potenziell gefährliche Hunde: In Kategorie 2 werden Hunde eingestuft, die aufgrund ihrer Rasse potenziell gefährlich sein können oder die durch aggressives Verhalten auffällig geworden sind – beispielsweise Hunde,
- die durch Abrichtung, rassespezifische Merkmale, Ausbildung oder Zucht ein hohes Maß an Kampfbereitschaft, Schärfe oder Angriffslust haben,
- die sich als bissig erwiesen haben,
- die wildern,
- die vermeintlich grundlos Menschen angegriffen oder bedrohlich angesprungen haben.
Brandenburg (seit 1. Juli 2024) Niedersachsen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein führen hingegen gar keine Rasselisten. In diesen Bundesländern gelten spezielle Auflagen zur Haltung erst dann, wenn ein Hund z. B. durch aggressives Verhalten auffällig geworden ist – unabhängig von der Rasse. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass schließlich jeder Hund, egal welcher Größe und Gattung, durch falsche oder gewaltvolle Erziehung sowie schlechte Sozialisierung aggressives Verhalten an den Tag legen könnte.
1. Listenhunde in Baden-Württemberg
Das Land Baden-Württemberg unterteilt in der "Polizeiverordnung über das Halten von gefährlichen Hunden“ (PolVOgH, auch "Kampfhundeverordnung" genannt) gefährliche Hunde in die beiden oben genannten Kategorien. Egal, ob der Hund Kategorie 1 oder 2 zugeordnet wird: In jedem Fall ist eine Erlaubnis für die Haltung, ein Wesenstest des Hundes und ein Eignungstest des Halters vorzulegen. Hunden beider Kategorien kann mittels Negativzeugnis das Dasein als "Kampfhund" widerlegt werden, sodass die Auflagen nicht mehr oder nur teilweise gelten.
1. Gefährliche Hunderassen
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier
- Kreuzungen und/oder Mischlinge genannter Rassen
2. Potenziell gefährliche Hunde
- Bullmastiff
- Staffordshire Bull Terrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu
- Kreuzungen und Mischlinge genannter Rassen
Auflagen bei beiden Kategorien:
- Leinenpflicht
- Maulkorb
- Nachweis über berechtigtes Interesse für die Haltung (z. B. als Rettungshund, als Wachhund etc.)
- Kennzeichnungspflicht des Hundes (z. B. durch einen Chip)
2. Listenhunde in Bayern
Die bayerische "Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit" – im Volksmund auch “Kampfhundeverordnung” genannt – differenziert Listenhunde und teilt sie in zwei Kategorien:
1. Gefährliche Hunderassen
- American Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bull Terrier
- Tosa Inu
- Bandogs
- Kreuzungen und Mischlinge mit diesen Rassen
Auflagen:
- polizeiliches Führungszeugnis
- Wesenstest des Hundes
- Nachweis über berechtigtes Interesse für die Haltung (z. B. als Rettungshund, als Wachhund etc.)
- Leinenpflicht
- je nach Gemeinde ggf. Maulkorbpflicht
2. Hunderassen mit potenzieller Gefährlichkeit
- American Bulldog
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Dogo Canario
- Ca de Bou
- Rottweiler
- Alano Espanol
- Fila Brasileiro
- Dogue de Bordeaux
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Mallorquin
Auflagen, sofern kein Negativzeugnis vorliegt:
- Leinenpflicht
- je nach Gemeinde ggf. Maulkorbpflicht
Eine Aufhebung der Auflagen bei Hunden der Kategorie 2 ist durch ein Negativzeugnis möglich. Dieses wird durch ein Gutachten ausgestellt, welches dem Tier keine Merkmale eines Listenhundes wie Aggressivität oder Gefährlichkeit attestiert.
Kann die Gefährlichkeit per Gutachten widerlegt werden, gelten keine besonderen Vorschriften für die Haltung.
3. Listenhunde in Berlin
Das Bundesland Berlin führt in seinem "Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin" (Hundegesetz – HundeG) lediglich eine Kategorie. Zu Hunden, von denen laut Gesetzestext aufgrund ihrer Rasse besondere Gefahr ausgeht, gehören:
- American Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Kreuzungen und Mischlinge genannter Rassen
Auflagen:
- Meldepflichtig, auch Meldung des Haltungsortes
- Vorlegen eines polizeilichen Führungszeugnisses
- Wesenstest des Hundes
- Leinenpflicht – diese kann u. U. auf Antrag aufgehoben werden
- Maulkorbpflicht (auch bei bestandenem Wesenstest)
- Kennzeichnungspflicht (z. B. durch einen Chip) sowie Registrierungspflicht
- Haftpflichtversicherung
4. Listenhunde in Brandenburg
Seit dem 1. Juli 2024 führt auch Brandenburg keine Rasseliste mehr.
In der "Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden" (Hundehalterverordnung – HundehV) werden dennoch besondere Vorschriften für als gefährlich geltende Hunde erlassen. Dazu zählen:
Hunde mit übernatürlicher Kampfbereitschaft, die eine potenzielle Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen
Hunde, die bereits einen Menschen oder ein Tier grundlos gebissen haben
Hunde, die unkontrollierbar Tiere oder Wild hetzen oder reißen könnten
Hunde, die Menschen gefährdet oder gefährlich angesprungen haben
Auflagen:
Kennzeichnungspflicht (z. B. durch einen Chip)
Nachweis über berechtigtes Interesse für die Haltung (z. B. als Jagdhund, Rettungshund, Wachhund etc.)
Sachkundenachweis
Haftpflichtversicherung
aktuelles Führungszeugnis
Zuverlässigkeit
Volljährigkeit
Nachweis artgerechter Haltung
Bei gefährlichen Hunden kann ein Negativzeugnis beantragt werden, welches die Aufhebung der Auflagen erwirkt, wenn die Wesensprüfung positiv ausfällt. Dieses stellt ein Sachverständiger aus, der bestätigt, dass der Hund keine Aggressivität und Gefährlichkeit zeigt.
Brandenburg hatte noch bis Ende Juni 2024 Listenhunde in zwei Kategorien unterteilt, für die besondere Auflagen galten:
1. Gefährliche Hunderassen
American Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Staffordshire Bull Terrier
Tosa Inu
Kreuzungen und Mischlinge genannter Rassen
2. Hunderassen mit potenzieller Gefährdung
Alano
Bullmastiff
Cane Corso
Dobermann
Dogo Argentino
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Español
Mastino Napoletano
Perro de Presa Canario
Perro de Presa Mallorquin
Rottweiler
5. Listenhunde in Bremen
Das "Gesetz über das Halten von Hunden" regelt im Bundesland Bremen die Haltung bestimmter Rassen. Im Rahmen dieses Gesetzes gibt es eine Rasseliste, die definitiv als gefährlich geltende Hunde führt. Als eine der strengsten deutschen Vorschriften untersagt dieses Gesetz sogar die Haltung der auf der Liste genannten Rassen – außer, man hat "berechtigtes Interesse" (z. B. bei Dienst- oder Rettungshunden) oder adoptiert einen der Hunde aus dem Tierheim. Zudem sind weder Zucht, noch Handel oder Weitergabe der Listenhunde an Dritte gestattet. Zu den Listenhunden in Bremen zählen:
- Pit Bull Terrier
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bull Terrier
- Kreuzungen und Mischlinge genannter Rassen
Andere Rassen können ebenfalls als gefährlich eingestuft werden, etwa wenn sie durch aggressives Verhalten auffällig geworden sind. Auch für sie gelten dann folgende Auflagen:
- Kennzeichnungspflicht (z. B. durch einen Chip)
- Haftpflichtversicherung
- Leinenpflicht
- Maulkorbpflicht für Hunde, die sich als bissig erwiesen haben (Befreiung durch Negativzeugnis möglich)
- Wesenstest des Hundes
Für die Halter gilt:
Nachweis über Sachkunde
Volljärhigkeit
Zuverlässigkeit und als für geeignet befunden
6. Listenhunde in Hamburg
Auch in Hamburg gelten besondere Vorschriften für gefährliche Hunde. Für alle Hunde – ob Listenhund oder nicht – gelten gemäß "Gesetz zur Neuregelung über das Halten und Führen von Hunden" (Hundegesetz – HundeG) in der Hansestadt Vorschriften wie
- Leinenpflicht
- Kennzeichnungspflicht (z. B. durch einen Chip)
- Hundehaftpflichtversicherung
- Anmeldung des Hundes im Hunderegister
Für als gefährlich eingestufte Hunde gelten nochmals strengere Vorschriften. In Hamburg werden die Vierbeiner ebenfalls in zwei Kategorien eingestuft.
1. Gefährliche Hunderassen
- American Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bull Terrier
- Bullterrier
- Kreuzungen und Mischlinge dieser Rassen
2. Hunderassen mit potenzieller Gefährdung
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Kangal
- Kaukasischer Owtscharka
- Mastiff
- Mastin Español
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- Tosa Inu
- Kreuzungen und Mischlinge genannter Rassen
Auflagen bei beiden Kategorien:
- Kastrationspflicht
- Nachweis über den Besuch einer Hundeschule
- Maulkorbpflicht
- Leinenzwang
- Zuchtverbot
Separat genannt werden im Hamburger Gesetz Bullterrier- und Rottweilermischlinge: Sie dürfen nur mit Leine und Maulkorb geführt werden, solange keine Freistellung durch einen bestandenen Wesenstest vorliegt.
7. Listenhunde in Hessen
Die Rasseliste der hessischen "Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden" (HundeVO) ist nicht in zwei Kategorien unterteilt. Bei den auf der Liste genannten Rassen wird eine Gefährlichkeit grundsätzlich vermutet. Dazu gehören:
- American Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bull Terrier
- Bullterrier
- American Bulldog
- Dogo Argentino
- Kangal (Karabash)
- Kaukasischer Owtscharka
- Rottweiler
- Kreuzungen und Mischlinge genannter Rassen
Auflagen:
- Leinenzwang
- Wesensprüfung des Hundes
- Kennzeichnungspflicht (z. B. durch einen Chip)
- Haftpflichtversicherung
- Nachweis über die Entrichtung der Hundesteuer
- Nachweis über die artgerechte Haltung
- Hinweis auf gefährlichen Hund an Wohnung oder Haus anzubringen ("Vorsicht Hund" o.ä.)
Ist eine andere Rasse als die genannten durch aggressives Verhalten auffällig geworden, wird auch diese als gefährlich eingestuft, sodass dann auch die besonderen Auflagen gelten.
Ist ein Hund (außer einer der in der Rasseliste genannten) innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der Erlaubnis zur Haltung nicht auffällig geworden, kann ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden, sodass die strengen Haltungsvorschriften dann nicht mehr zu beachten sind.
Die Auflagen gelten außerdem nicht für Diensthunde oder Assistenzhunde (wie bspw. Blinden-, Therapiehunde etc.).
8. Listenhunde in Mecklenburg-Vorpommern
Spezielle Rassen werden seit Juli 2022 in der "Verordnung über das Führen und Halten von Hunden" (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) in Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr aufgeführt, da auch dieses Bundesland (wie Brandenburg, Thüringen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein) der Auffassung ist, dass Hunde nicht aggressiv oder gefährlich geboren werden. Vielmehr regelt diese Verordnung das Halten "gefährlicher Hunde", die beispielsweise durch Beißattacken oder aggressives Verhalten auffällig geworden sind.
Wurde durch die Ordnungsbehörde die Gefährlichkeit eines Hundes festgestellt, gelten folgende Auflagen:
- Leinenzwang (Leine darf max. 2 m lang sein)
- Maulkorbpflicht
- Kennzeichnungspflicht (z. B. durch einen Chip)
Auf Antrag kann ein Wesenstest zwei Jahre nach der Feststellung der Gefährlichkeit dazu führen, dass der Hund nicht mehr als gefährlich gilt und die damit verbundenen Haltungsvorschriften können wieder aufgehoben werden.
Hunde, die zu dienstlichen Zwecken gehalten werden, sind von den Vorschriften der HundehVO M-V ausgenommen. Dazu zählen beispielsweise Jagdhunde, Dienst- oder Rettungshunde.
9. Listenhunde in Niedersachsen
Niedersachsen führt (neben Thüringen, Schleswig-Holstein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern) keine speziellen Rassen im "Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden" (NHundG) auf. Ferner bezieht sich die Vorschrift auf Vierbeiner, die durch gesteigerte Aggressivität auffällig geworden sind, etwa durch Beißattacken oder besondere Schärfe.
Generell gelten in Niedersachsen für alle Hunde und deren Besitzer – unabhängig von der Rasse – folgende Auflagen:
- Haftpflichtversicherung
- Kennzeichnungspflicht (z. B. durch einen Chip)
Ist ein Hund auffällig und anschließend als gefährlich eingestuft worden, gelten zusätzlich folgende Auflagen:
- Wesenstest des Hundes
- Leinenzwang
10. Listenhunde in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen greift das "Landeshundegesetz" (LHundG) und gibt die Bedingungen für die Haltung gefährlicher Hunde vor. In der Verordnung werden die Vierbeiner in drei Kategorien eingestuft.
1. Gefährliche Hunderassen
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bull Terrier
- Bullterrier
- Kreuzungen und Mischlinge genannter Rassen
Auflagen:
- Leinen- und Maulkorbzwang
- Zuchtverbot
- Hundehaftpflichtversicherung
- Kennzeichnungspflicht (z. B. durch einen Chip)
- amtliche Erlaubnis zur Haltung
- ggf. Kastrationspflicht
2. Hunderassen mit potenzieller Gefährdung
- Alano Espanol
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
Auflagen:
- Leinen- und Maulkorbpflicht
- Hundeführerschein
- Hundehaftpflichtversicherung
Kennzeichnungspflicht (z. B. durch einen Chip)
3. Hunde großer Rassen
Bei der Haltung von Hunden mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder mindestens 20 kg Körpergewicht (die sog. 20/40-Regelung) gelten auch ein paar Besonderheiten:
- Kennzeichnungspflicht (z. B. durch einen Chip)
- Hundehaftpflichtversicherung
- ggf. auf Anordnung der Behörden: polizeiliches Führungszeugnis
- Leinenpflicht
11. Listenhunde in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz regelt das "Landeshundegesetzes" (LHundG) die Haltung gefährlicher Hunde. Primär wird hier anhand der Rasse eingestuft, sodass folgende Hunde generell als gefährlich gelten:
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bull Terrier
- Hunde des Typs Pit Bull Terrier
- Kreuzungen und Mischlinge genannter Rassen
Auch wenn ein Hund durch aggressives Verhalten auffällig geworden ist, kann er durch die Ordnungsbehörde in die Kategorie "Gefährlicher Hund" eingestuft werden. Dann gelten auch für ihn eine Erlaubnispflicht und die Auflagen wie für oben genannte Rassen:
Antrag auf Erlaubnis der haltung bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung
Nachweis über berechtigtes Interesse an der Haltung
Volljährigkeit & Zuverlässigkeit
Zuchtverbot, damit einhergehend ggf. auch Kastrationspflicht
Hundehaftpflichtversicherung
Kennzeichnungspflicht (z. B. durch einen Chip)
Meldepflicht, auch Meldung des Haltungsortes
Leinenpflicht
Maulkorbpflicht (Befreiung auf Antrag möglich)
Auch in Rheinland-Pfalz sind Diensthunde von den Auflagen ausgenommen. Auch Herdengebrauchshunde oder Jagdhunde unterliegen nicht den strengen Haltungsvorschriften.
12. Listenhunde im Saarland
Das Saarland führt nur wenige Hunde auf der Rasseliste der "Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland" (HuV SL). Auch in diesem Bundesland richtet sich die Einstufung als gefährlicher Hund eher nach dem Wesen des Tieres – nicht nur nach der Rasse. So wird ein Hund ebenfalls als gefährlich eingestuft, wenn er z. B. durch aggressives Verhalten auffällig geworden ist.
Als grundsätzlich gefährlich eingestuft sind im Saarland jedoch:
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bull Terrier
- American Pit Bull Terrier
Mit einem Wesenstest kann auf Antrag bei diesen Rassen allerdings die Einstufung als gefährlicher Hund aufgehoben werden, sodass die besonderen Auflagen dann keine Gültigkeit mehr haben. Dieser Antrag muss jedoch alle drei Jahre neu gestellt werden.
Auflagen:
- Sicherstellung der artgerechten Haltung
- Hundehaftpflichtversicherung
- Leinen- und Maulkorbpflicht
- Kontaktdaten des Halters am Halsband des Hundes
- Kennzeichnungspflicht des Hundes (z. B. durch einen Chip)
- ggf. Kastrationspflicht (Einzelfallentscheidung)
- Zuchtverbot
Auch im Saarland greift diese Verordnung nicht für Diensthunde, Jagd- oder Blindenhunde.
13. Listenhunde in Sachsen
In Sachsen regelt das "Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden" (GefHundG) die Haltung eines gefährlichen Hundes. Dazu zählen Hunde, bei denen aufgrund von aggressivem Verhalten grundsätzlich Gefährlichkeit vermutet wird. Dazu zählen folgende Rassen:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Kreuzungen und Mischlinge genannter Rassen
Bei gefährlichen Hunden gelten in Sachsen folgende Auflagen:
- Zucht- und Handelsverbot
- Leinen- und Maulkorbpflicht
- Nachweislich artgerechte und ausbruchsichere Haltung
- Hundehaftpflichtversicherung
Auch in Sachsen dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts und Halter von Rettungs- oder Blindenhunden als gefährlich eingestufte Hunde ohne diese strikten Auflagen halten.
14. Listenhunde in Sachsen-Anhalt
Sachsen-Anhalt regelt die Haltung von Listenhunden im "Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren" (Hundegesetz – HundeG LSA) und führt auch keine eigene Rasseliste. Dieses Bundesland orientiert sich an dem “Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland” (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbullte
brEinfG) und stuft die dort genannten Hunde ebenfalls als grundsätzlich gefährlich ein. Dazu gehören:
- Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bull Terrier
- Bull Terrier
- Kreuzungen und Mischlinge genannter Rassen
Ebenfalls in diese Kategorien können Hunde eingestuft werden, die (wie in den meisten anderen Bundesländern auch) durch aggressives Verhalten auffällig geworden sind. Hier wird jedoch im Einzelfall entschieden. Ist ein Hund als gefährlich eingestuft, gelten folgende Auflagen:
- Wesenstest
- Kennzeichnungspflicht des Hundes (z. B. durch einen Chip)
- Hundehaftpflichtversicherung
- Meldepflicht
Von diesen Einschränkungen bei der Haltung ausgenommen sind in Sachsen ebenfalls Diensthunde, Jagd- , Blindenführ- oder Herdengebrauchshunde.
15. Listenhunde in Schleswig-Holstein
Auch Schleswig-Holstein führt – wie Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Niedersachsen auch – seit 2016 keine Rasseliste mehr. Ob von einem Hund Gefahr ausgeht oder nicht, wird im Einzelfall beurteilt. Vorgaben hierzu werden in der "Verwaltungsvorschrift zum Gefahrhundegesetz des Landes Schleswig-Holstein" getroffen.
Grundsätzlich gelten für alle Hunde und deren Halter strengere Vorschriften. So gilt z. B. eine generelle Leinenpflicht in öffentlichen Bereichen, von der man sich auf Antrag jedoch durch einen Wesenstest befreien lassen kann. Am Halsband ist der Halter/die Halterin namentlich zu nennen. Zudem gelten generell folgende Vorschriften für die Haltung:
- Sachkundenachweis
- Kennzeichnungspflicht (z. B. durch einen Chip)
- Hundehaftpflichtversicherung
Wird ein Hund z. B. durch aggressives Verhalten auffällig, wird er vom Land Schleswig-Holstein als gefährlich eingestuft. Es gelten dann folgende Auflagen zusätzlich zu den generellen:
- Leinenpflicht (Leine darf max. 2 m lang sein)
- Maulkorbpflicht
- Zuchtverbot
Nach zwei Jahren (sofern in dieser Zeit keine weiteren Auffälligkeiten vorkommen) kann die Einstufung als gefährlicher Hund durch ein Gutachten widerrufen werden.
Die Auflagen zur Haltung gelten nicht, wenn der Hund zu dienstlichen oder therapeutischen Zwecken, etwa als Dienst-, Blinden- oder Therapiehund, gehalten wird.
16. Listenhunde in Thüringen
Neben Brandenburg, Niedersachsen, dem Saarland und Mecklenburg-Vorpommern hat auch Thüringen seit 2018 im "Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren" (ThürTierGefG) keine lange Rasseliste mehr. Das Landesverwaltungsamt bezieht sich bei den Haltungsvorschriften gefährlicher Hunde vielmehr auf das Wesen jedes Hundes. Es können daher alle Rassen als gefährlich eingestuft werden, etwa, wenn ein Tier durch aggressives Verhalten auffällig geworden ist. Die Einstufung erfolgt mittels Wesenstest. Fällt dieser negativ aus und der Hund ist ein "gefährlicher Hund" gelten folgende Auflagen:
- Zuverlässigkeit
- Haftpflichtversicherung
- Kennzeichnungspflicht (z. B. durch einen Chip)
- Zucht- und Handelsverbot
Auch in Thüringen gilt diese Verordnung nicht für Dienst-, Rettungs- oder Blindenführhunde.
Was sind Kampfhunde?
Oftmals werden Listenhunde auch fälschlicherweise Kampfhund genannt, obwohl das nicht ganz korrekt ist. Ein Kampfhund ist keine bestimmte Rasse, sondern ein Begriff, der verwendet wird, um bestimmte Hunde zu beschreiben, die aufgrund ihres Körperbaus oder ihres Verhaltens in der Vergangenheit speziell für Tierkämpfe gezüchtet wurden. Diese Kämpfe hatten leider lange eine grausame Tradition: Bei diesem zu Unterhaltungszwecken eingeführten Brauch traten Hunde gegeneinander oder gegen Bullen und Bären an – der Kampf wurde dabei meist bis zum bitteren Ende eines Kontrahenten geführt. Dafür züchtete man möglichst kräftige Hunde mit hohem Aggressionspotenzial und niedriger Reizschwelle. Glücklicherweise wurden Hundekämpfe 1835 zuerst in Großbritannien, später auch in anderen Ländern Europas gesetzlich verboten.
Sind Listenhunde gefährlich?
Vielen Listenhunden eilt ein schlechter Ruf voraus, doch den verdanken sie eher ihrer Vergangenheit als Kampfhund. Auch heute kommt es leider immer noch vor, dass zwielichtige Halter einen Listenhund für illegale Hundekämpfe
missbrauchen, sie speziell dafür abrichten und "scharf machen".
Meist durch die antrainierte Aggressivität, aber auch durch gewaltvolle oder laienhafte Erziehung des Zweibeiners kommt es immer wieder zu Vorfällen, bei denen von “grundlosen Beißattacken” eines sogenannten Kampfhundes berichtet wird. Listenhunde stehen deswegen oft in der Kritik und sind in bestimmten Gebieten sogar verboten. Tatsächlich hängt die Aggressivität eines Hundes jedoch von vielen Faktoren ab, wie zum Beispiel seiner Erziehung und seinem Umfeld. Ein unerzogener Hund, der in einer stressigen Umgebung aufwächst, legt demnach eher ein aggressives Verhalten an den Tag als ein gut erzogener Hund, der in einer liebevollen und sicheren Umgebung aufwachsen darf.
Fazit: Für Listenhunde gelten in Deutschland einige, teils strenge Auflagen, doch insbesondere für Gebrauchshunde bestehen gute Chancen, einen Listenhund auch hierzulande zu halten. Wer bereits über Erfahrung in der Hundehaltung verfügt und sich mit den geltenden Bestimmungen eingehend befasst hat, für den kann ein Listenhund ein treuer Gefährte sein – vor allem Vertreter dieser Rassen in Tierheimen freuen sich über ein liebevolles Zuhause, in dem sie artgerecht gehalten und mit liebevoller Konsequenz geführt werden.